AGBs der Firma Jedele Farben und Heimtex GmbH

1. Allgemeines Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten geschäftlichen Verkehr mit Kunden der Firma Jedele. Im Folgenden wird der Kunde bzw. Auftraggeber mit AG bezeichnet und die Firma Jedele als Auftragnehmer mit AN. Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt sind. Der AG erkennt diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des AN an, wenn er nicht ausdrücklich und schriftlich binnen einer Woche nach Vertragsabschluss widerspricht.

2. Angebote Die Angebote des AN sind freibleibend bis zur schriftlichen Bestätigung durch den AN. Erteilte Aufträge werden für den AN erst bindend, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Mitarbeitern des AN werden erst dann rechtsgültig, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt worden sind. Die Preise des AN verstehen sich netto ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für den AN nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gehen nur dann als Eigenschaftszusicherung bzw. Beschaffenheitszusicherung im Sinne von § 434 BGB, wenn der AN dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung hieraus kann jedoch nur per ausdrücklicher Vereinbarung hergeleitet werden. Prospekt- oder Werbeangaben des Herstellers zu verkauften Sachen begründen keine Ansprüche gegen den AN. Angaben über Vorräte und Liefertermine sind stets unverbindlich und gelten nur als annähernd. Farbabweichungen, Stärketoleranzen sowie produktionsbedingte Qualitätsschwankungen der gelieferten Ware gegenüber den vorgelegten Mustern bleiben vorbehalten. Der Ausfall der Waren kann von Anfertigung zu Anfertigung abweichen (Chargenunterschied).

3. Auftragsbestätigung Aufträge können ebenso wie etwaige spätere Vereinbarungen über Erweiterungen und Änderungen schriftlich vom AN bestätigt werden. Beanstandungen, die sich auf dessen Bestätigung beziehen, sind unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Bestätigung vom AG geltend zu machen. Andernfalls gilt der Inhalt der Bestätigung als vereinbart. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen in der vereinbarten Zeit. Die Rücksendung des unterschriebenen Auftrages durch den AG ersetzt die Auftragsbestätigung. Änderungen oder Stornierungen von durch den AN bestätigten Aufträgen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN. Die bei Änderungen oder Stornierungen dem AN entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AG.

4. Preisgestaltung Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise des AN „ab Lager“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preis-, Lohn- und andere Kostenerhöhungen, die nach der Auftragsbestätigung eintreten, berechtigen den AN, die vertraglich vereinbarten Preise unter Berücksichtigung solcher Erhöhungen zu berichtigen. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen Festpreise bis zu einem bestimmten Termin vereinbart waren und dieser Termin ohne Verschulden des AN überschritten wird.

5. Lieferung Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und gelten als selbständiges Geschäft. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des AN überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des AG versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des AG verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des AG. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich, im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den AG über und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch den LKW des AN erfolgt. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und dem AN unverzüglich anzuzeigen. Verlangt der AG eine von der üblichen Versandart abweichende Zustellung (z B. Express, Paketdienst u.ä.), so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Falls vereinbarte Lagerfristen nicht eingehalten werden können, bleibt der AG zur Abnahme verpflichtet. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie die Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der AG mit seiner Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Lieferverzögerungen oder -unvermögen, die auf Umständen beruhen, die vom AN nicht zu vertreten sind oder die auf höherer Gewalt beruhen, schließen die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Nachlieferung aus. Sie berechtigen den AG auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgenommen werden. Genehmigt der AN jedoch die Rücksendung, so hat der AG die Frachtkosten zu tragen. Bei im Ausnahmefall genehmigter Rücknahme von einwandfreier Ware wird an der Gutschrift eine Bearbeitungsgebühr abgesetzt. Mustermaterial ist mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung verbindlich und gilt nicht als Muster im Sinne des §§ 454, 455 BGB. Unentgeltlich gelieferte Verkaufskataloge (Musterbücher, Kollektionen etc.) sind und bleiben Eigentum des AN und müssen auf dessen Aufforderung zurückgegeben werden. Sie werden dem AG zur kostenlosen Benutzung überlassen. Für die Richtigkeit und Gültigkeit der in den Verkaufskatalogen befindlichen Preise für den Endverbraucher haftet nicht der AN. Diese Aufzeichnung obliegt dem AG, sofern er Wiederverkäufer ist. Nach Ablauf der Laufzeit besteht für den AN keine Verpflichtung auf Rücknahme der Verkaufskataloge. Bei Sonderanfertigungen ist der AN berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10 % zu über- bzw. unterschreiten. Teillieferungen kann der AG nicht zurückweisen.

6. Beanstandungen Offene Mängel der Ware oder an der Menge sind dem AN sofort schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Monaten nach Lieferung der Ware. Offensichtliche oder unerkannte Mängel müssen dem AN unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat der AN das Recht zur Ersatzlieferung. Minderung oder Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig. Der AG ist verpflichtet, dem AN die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf das Verlangen des AN den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Der AN übernimmt keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte nicht vom AN vorgenommene Montage, Inbetriebnahme, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürliche Abnutzung. Ansprüche auf Ersatz von Schaden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschnitts 7 ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der AN insoweit als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den AG gerade gegen die eingetretenen Mängelfolgeschäden abzusichern. Bei Veloursteppichböden können in seltenen Fällen – ohne die Gebrauchstüchtigkeit zu beeinträchtigen – bleibende Schattierungen (sog. Shading) auftreten, deren Ursachen weder material- noch konstruktionsbedingt sind. Hierfür kann der AN keine Gewährleistung übernehmen. Bei berechtigten Beanstandungen stehen dem AG die Rechte aus § 437 BGB zu. Sofern eine Beseitigung des Mangels möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, kann der AN zunächst eine Beseitigung des Mangels vornehmen. Wenn berechtigte Beanstandungen nicht behoben werden können, steht dem AG das Recht auf Nacherfüllung oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu. Unmittelbare oder mittelbare Schadenersatzansprüche, die aus Beanstandungen entstehen können, sind ausgeschlossen. Nach dem Zuschnitt, dem Anmischen oder der begonnenen Verarbeitung ist eine Beanstandung und ein Umtausch der ursprünglich gewählten Ware nicht möglich. Dasselbe gilt auch für Ware, die nicht lagergemäß geführt wird. Die Gewährleistungspflicht für textile Beläge beträgt 5 Monate. Ansonsten verjähren beim Kauf neuer Sachen Mängelansprüche von Unternehmern i.S.v. § 14 BGB 1 Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Sachen sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, die durch mangelhafte Leistungsbeschreibung oder fehlende bzw. unvollständige Informationen über den vorgesehenen Verwendungszweck der in Auftrag gegebenen Arbeiten und Lieferungen entstehen können. Für Reparaturarbeiten übernehmen wir keine Gewährleistung. Bestellungen von Zubereitungen (Farbe, Lacke oder ähnliches) hat der AG erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, welche nicht vom AN bezogen wurden.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung Die Haftung des AN wegen eines beim AG oder Dritten eintretenden und vom AN zu vertretenden Schadens ist außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des AN, im Falle von Ansprüchen des AG nach § 276 BGB nur bei vorsätzlichem Handeln des AG gegeben. In jedem Falle beschränkt sich die Haftung des AN jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Die Ansprüche aus dem Produktionshaftungsgesetz bleiben nach den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.1 Bis zur Bezahlung alter Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierung- oder Umkehrwechsel behält sich der AN das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Bei Annahme von Schecks erlöscht der Eigentumsvorbehalt des AN an der Ware erst nach Einlösung. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die noch im Eigentum des AN stehenden Waren, insbesondere durch Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der AG den Dritten sogleich auf das Eigentum des AN hinzuweisen und ihn über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten. Der AG trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind. Der AG ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht sicherungsübereignet werden.

8.2 Durch die Verarbeitung der Waren erwirbt der AG kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den AN. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich AG und AN schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den AN übergeht, der die Übereignung annimmt. Der AG bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

8.3 Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der AN Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom AN gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

8.4 Der AG tritt hiermit die Forderung gegen Dritte aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den AN ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt nur solche Gegenstände, die entweder dem AG gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der AG die gesamte Kaufpreisforderung an den AN ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem AN ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Diese Forderungsabtretung erlischt bei vollständiger Bezahlung der Ware.

8.5 Soweit die Gesamtforderung des AN durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert ist, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des AG nach der Auswahl des AN freigegeben.

8.6 Der AG kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

8.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrage.

8.8 Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen und andere Rechte des AN gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

8.9 Solange der AG seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der AG bis zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der AG hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

8.10 Für den Fall, dass die vom AG im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der AG bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche in demselben Umfang an den AN ab.

8. 11 Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts sind, ist der AG verpflichtet auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.

8. 12 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den AG eine wechselmäßige Haftung des AN begründet (Scheck/Wechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung das Wechsels durch den AN als Bezogenen.

9. Zahlungsbedingungen Bei Barkauf ist der Kaufpreis sofort beim Empfang der Ware ohne jeden Abzug zu zahlen. Alternativ dazu kann der AG dem AN ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 5 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 3 % auf alle rabattfähigen Beträge. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der AG sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des AG, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den AN verursacht wurde. Die Rechnungen sind gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist fällig. Einer Mahnung bedarf es zur Inverzugsetzung nicht. Bei Zahlungen nach Fälligkeit berechnet der AN Zinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird 2 % Skonto auf den Warenwert gewährt. Weitergehende Zahlungsziele und -vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto das AG beim AN keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert ohne Frachten o.ä. Rechnungen des AN gelten als anerkannt, wenn der AG nicht innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Gerät der AG in Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des AG zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der AN kann außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsschwierigkeiten des AG, insbesondere auch bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, ist der AN berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Bei Gewährung von Ratenzahlung wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der AG mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 5 Tage im Rückstand ist. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der AG nur das Recht, die Zahlung des Teiles der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft, es sei denn, dass aufgrund eines Mangels eines Teiles der Lieferung auch der mangelfreie Teil der Lieferung ohne Interesse für den Käufer ist.

10. Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen Soweit zwischen dem AG und AN nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist eine Rücknahme von Einweg-Verpackungen ausgeschlossen. Soweit eine Rücknahme von Verpackungsmaterial in Betracht kommt, hat die Rücksendung an den AN frei Verkaufsstelle zu erfolgen. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen bei solchen Verpackungen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung („Grüner Punkt“) eingerichtet wurde, das von der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung anerkannt worden ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit vom AN gemäß § 11 der Verpackungsverordnung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der AG ist in diesem Fall verpflichtet, dieses Verpackungsmaterial bereit zu halten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.

11. Nebenabreden Nebenabreden und Zusagen werden nur gültig, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

12. Erfüllungsort Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Für alle Lieferungen und Zahlungen des AN (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Erfüllungsort Aalen. Gerichtsstand ist je nach Höhe des Wertes der Forderung das Amtsgericht Aalen bzw. Landgericht Ellwangen. Der AN ist jedoch berechtigt, gegen den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich vorzugehen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Freistellungsklausel Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung nichtig sein, werden davon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle ist die richtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zwecke entspricht und rechtlich zulässig ist.

14. Datenschutz Der AG wird hiermit davon informiert, dass der AN die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN die Bonität der AG mittels Auskunftdateien prüft. Der AG wird zudem auf die vollständige Datenschutzerklärung auf der Homepage des AN hingewiesen: www.jedele.de